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Vertrags- und Mietbedingungen

I. Pflichten des Vermieters


1. Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges.
Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum Gebrauch.

2. Versicherung
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtver-sicherung (AKB) wie folgt versichert: Haftpflichtversicherung mindestens 1 Million. Daneben besteht Teilkaskoversicherung. Diese deckt Schäden im Falle von Brand, Explosion, Entwendung und Elementarereignissen sowie Glas- und Wildschaden (Glas- und Wildschaden mit der § 13 Abs. 9 AKB vorgeschriebenen Selbstbeteiligung).

II. Pflichten des Mieters


1. Führungsberechtigte
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, dessen angestellten Berufsfahrern und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zugunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers.

2. Obhutspflicht
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten.

3. Anzeigepflicht
Bei Unfällen hat der Mieter den Vermieter sogleich, spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, soweit die zur Aufklärung des Unfalls erforderlichen Feststellungen nicht auf andere Weise, z. B. mit Hilfe von Zeugen zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

4. Der Mieter ist nicht berechtigt, gegen Forderungen des Vermieters aufzurechnen, soweit nicht die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

III. Haftung des Vermieters
Der Vermieter (d. h. er selbst und seine Mitarbeiter) haftet, abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten, nur für grobes Verschulden (d. h. für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit). Darüber hinaus haftet er nur, soweit der Schaden durch eine Kraftfahrzeughaft-pflichtversicherung im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abdeckbar ist.

IV. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet nach den Allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Fahrzeug beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat.

Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten wie a) Sachverständigenkosten b) Abschleppkosten c) Wertminderung d) Mietausfallkosten

Der Mieter haftet für alle durch das Ladegut entstehenden Schäden, auch bei Haftungs-beschränkung. Mietausfallkosten sind in Höhe einer Tagesmiete je angefangenem Tag, an dem das Fahrzeug des Vermieters nicht zur Vermietung zur Verfügung stand, zu erstatten. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Ist die Rückgabe des Fahrzeuges vor Beendigung des Mietvertrages, z.B. im Falle vollständiger Zerstörung objektiv unmöglich geworden, hat der Mieter bis zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung in gleicher Weise den Mietausfallschaden zu erstatten, wobei wiederum die Geltendmachung eines weiteren Schadens vorbehalten bleibt. Dem Mieter bleibt in jedem Fall der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

V. Nebenabreden
Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.

VI. Gerichtsstand
Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart.




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